Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 61 Übungen

§ 61, der mit § 6 WPflG übereinstimmt, regelt Art und Dauer der als Dienstleistung zu leistenden Übungen. Hierbei wird zwischen befristeten (Abs. 1 und 2) und unbefristeten Übungen (Abs. 3) unterschieden. Grundsätzlich sind die Übungen befristet. Lediglich die Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet sind, sind unbefristet (Abs. 3 S. 1; vgl. unten Rz 6).

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