Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 64 Disziplinarmaßnahmen

§ 26 Abs. 2 lässt als Mittel der Dienstaufsicht im Bereich richterlicher Tätigkeit keine weitergehenden Maßnahmen als Vorhalt und Ermahnung zu (BGH DRiZ 1987, 57 m.w. Nachw.; BGHZ 112, 189 Tz 19). Jenseits der nach § 26 Abs. 2 durch Vorhalt und Ermahnung gebildeten oberen Grenze zulässiger Dienstaufsichtsmaßnahmen (BGHZ 47, 275, 288 Tz 24) bleibt dem Dienstherrn nur die Einleitung eines Disziplinarverfahrens (BGH Urt. v. 3.12.2014 – RiZ(R) 2/14 – NJW 2015, 1250, 1251 Tz 28). Das Disziplinarrecht stellt Maßnahmen zur Verfügung, um einen Richter bei Dienstvergehen zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Richterverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Auch Disziplinarmaßnahmen sind materiell Maßnahmen der Dienstaufsicht (vgl. etwa BGH Urt. v. 18.2.2016 – RiSt(R) 1/15 – NVwZ-RR 2016, 586, 587f. Tz 22, 28 ff.). Sie sind jedoch wegen der Bedeutung des Eingriffs in das Richterverhältnis in gesetzlich bestimmter Form einem besonderen Verfahren zugewiesen. Von den sonstigen Dienstaufsichtsmaßnahmen, die pflichtwidriges Verhalten eines Richters zum Gegenstand haben (§ 26 Abs. 2), unterscheiden sie sich zudem dadurch, dass sie nicht allein – sachbezogen – die Amtsführung des Richters beanstanden, sondern gegen ihn darüber hinaus – personenbezogen – einen Schuldvorwurf erheben (BGH DRiZ 1985, 394f.; KG DRiZ NJW 1995, 883, 884). Aufgrund der Verweisung des § 63 Abs. 1 gelten für Richter im Bundesdienst die in § 5 BDG aufgeführten Arten der Disziplinarmaßnahmen.

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