Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 64 Eidespflicht, Eidesformel

In der rechtlichen Ausgestaltung der Eidespflicht spiegelt sich die deutsche staatsrechtliche Entwicklung wider. Aus dem Treueid, der im Lehensstaat des Mittelalters dem Lehnsherrn zu leisten war, wurde mit der Ausbildung des modernen Staats im Zeitalter des Absolutismus der Treueid des Fürstendieners. Die weitere Entwicklung führte vom Fürstendiener zum Staatsdiener sowie gegen Ende des Zeitalters des Absolutismus zu einem Staatsdienerrecht (vgl. O. Hintze, Der Beamtenstand, in: Gesammelte Abhandlungen Bd. 2, 2. Aufl. 1964, S. 66 ff.). In 10 II §§ 2, 3 Preuß. ALR wurden neben der Treuepflicht die besonderen durch einen Eid zu bekräftigenden Amtspflichten der „Zivilbedienten“ (Beamte) aufgeführt. So trat neben den Treueid der Diensteid.

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