§ 65 Ausschluss von Dienstleistungen
Gemäß § 65 ist ein Dienstleistungspflichtiger von den Dienstsleistungen nach § 60 ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf eine der in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt worden ist. Der Gedanke, der hinter der Ausschlussregelung steht, ist in allgemeiner Form bereits in § 37 Abs. 1 Nr. 3 enthalten. Danach darf in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten und eines Soldaten auf Zeit nur berufen werden, wer die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist. In den Fällen des § 38 Abs. 1 fehlt es an der charakterlichen Eignung. § 65 ist daher ebenso wie § 38 Abs. 1 überflüssig, weil es keiner Wehrersatzbehörde einfallen würde, einen Dienstpflichtigen, der so schwer wiegende Verfehlungen begangen hat, wie die in § 38 Abs. 1 aufgeführten, für charakterlich geeignet anzusehen und ihn heranziehen (vgl. Yk § 38 Rz 1). Der Gesetzgeber ging, ebenso wie in § 10 WPflG zu Recht davon aus, dass die Heranziehung von solchen charakterlich ungeeigneten Dienstleistungspflichtigen dem Ansehen der Bundeswehr schaden würde (für die Wehrpflichtigen, Steinlechner/Walz, WPflG, § 10 Rz 4).
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