§ 65 Befreiung von Amtshandlungen
Die an die geschlechtergerechte Sprache angepasste Regelung des §65BBG entspricht inhaltlich der Vorläufernorm des § 59 BBG F. 1953 (BGBl. I S. 551, BBG a. F.). § 65 Abs. 1 BBG fasst die Regelungen des § 59 Abs. 1 und Abs. 2 BBG a.F. redaktionell zusammen. § 65 Abs. 2 BBG enthält wie § 59 Abs. 3 BBG a. F. die Klarstellung, dass gesetzliche Vorschriften über den Ausschluss von Beamtinnen und Beamten von einzelnen Amtshandlungen unberührt bleiben.
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