Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 68 Ehrenbeamte

§ 68 durchbricht den Grundsatz, dass Ehrenbeamte keine Dienstbezüge und keine Versorgung erhalten dürfen, da sie nach § 6 Abs. 5 BBG Aufgaben nach § 5 unentgeltlich wahrnehmen, für Fälle von Dienstunfällen. Hier bestünden Ansprüche des Ehrenbeamten ohnedies nach den Rechtsgrundsätzen der Aufopferung.

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