§ 69n Übergangsregelung aus Anlass der Einführung der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen
Die Übergangsregelung wurde mit Art. 2 Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) v. 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) m. W. v. 1.1.2024 eingefügt. Um den besonderen, auch über das Ende des aktiven Dienstes hinaus fortwirkenden Belastungen im Nachrichtendienst und im Vollzugsdienst gerecht zu werden (vgl. BTDrucks. 20/8291 S. 2), wurde die Ruhegehaltfähigkeit der entsprechenden Stellenzulagen (wieder) eingeführt.
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