§ 7 Universitätsprofessoren
Die Vorschrift folgt dem früheren § 4 GVG in der Auffassung, daß ordentliche Universitätsprofessoren der Rechte die Befähigung zum Richteramt haben, auch wenn sie, was für die Habilitation nicht erforderlich sein muß, die zweite Prüfung nicht bestanden haben. Das könnte bedenklich sein, weil das Fehlen der für die Befähigung zum Richteramt an sich gebotenen gleichwertigen praktischen Vorbildung nicht ohne weiteres durch eine besondere in Forschung und Lehre gewonnene theoretische Vertiefung ausgeglichen wird. Solche Bedenken werden jedoch den realen Bedingungen einer Berufung von Universitätsprofessoren in ein Richteramt nicht gerecht. Es wird sich immer um Ausnahmefälle handeln, bei denen die Verbindung von wissenschaftlicher Forschung und forensischer Praxis beiderseitig als befruchtend angesehen wird. Diese Vorstellung liegt auch dem § 4 Abs. 2 Nr. 3 zugrunde, der die gleichzeitige Wahrnehmung von Aufgaben der Forschung und Lehre durch einen Richter zuläßt (vgl. T § 4 Rz 45).
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