§ 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses
§ 7 bestimmt in Übereinstimmung mit § 7 BBG a. F. allgemeine persönliche Voraussetzungen, die eine Bewerberin oder ein Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis berufen werden zu können. § 7 entspricht im Wesentlichen § 7 BeamtStG. Im Vergleich zur bisherigen Regelung des § 7 BBG a. F. wurde der Kreis der Personen, der für die Einstellung als Beamtin oder als Beamter den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt ist, erweitert. § 7 enthält keine erschöpfende Aufzählung aller persönlichen Anforderungen, sondern nur die allgemeinen Grundvoraussetzungen für die Begründung eines Beamtenverhältnisses. In welche Art von Beamtenverhältnis (vgl. § 6) die Bewerberin oder der Bewerber berufen werden soll, ist grundsätzlich gleichgültig; Ausnahmen können sich jedoch aus anderen gesetzlichen Regelungen ergeben. Unterschiede können sich hinsichtlich der vorgeschriebenen Vorbildung und Ausbildung ergeben (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3).
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