§ 70 Allgemeine Anpassung
Nach § 70 Abs. 1 folgen die Versorgungsbezüge allgemeinen Veränderungen der Dienstbezüge, wobei der Begriff der allgemeinen Änderung in § 70 Abs. 2 näher erläutert wird. Die Vorschrift soll dem Grundsatz der Angemessenheit der Versorgung Geltung verschaffen, der zu den tragenden Grundsätzen des Versorgungsrechts gehört (vgl. O vor § 1 Rz 9).
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