§ 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge (F. 2003)
§ 71 Abs. 1. Absatz 1 enthält die Anpassung der Versorgungsbezüge entsprechend den Regelungen in §§ 14 Abs. 2, 84 Bundesbesoldungsgesetz. Die dort vorgenommenen prozentualen Erhöhungen sind ebenfalls Grundlage für die allgemeine Anpassung der Versorgungsbezüge. Nach der durch Versorgungsänderungsgesetz 2001 in das Beamtenversorgungsgesetz eingefügten Regelung des § 69e ist das Versorgungsniveau ab dem Jahr 2003 in acht gleichen Schritten von jeweils rund 0,54 Prozent um insgesamt 4,33 Prozent abzusenken. Die Absenkung wird dadurch erreicht, dass die linear angepassten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge jeweils mit einem Anpassungsfaktor vervielfältigt werden mit der Folge, dass die lineare Erhöhung für die Versorgungsempfänger nicht in vollem Umfang wirksam wird. Die Versorgungsbezüge erhöhen sich damit im Jahr 2003 um rund 1,86 Prozent (vgl. O § 69e Rz 5). Die Hälfte der hierdurch erzielten Einsparungen wird den Versorgungsrücklagen von Bund und Ländern zugeführt (§ 14a Abs. 3 BBesG). Für diesen Zeitraum entfällt auch die Bezügeminderung zum Aufbau der Versorgungrücklage um jeweils 0,2 Prozent (§ 14a Abs. 2a BBesG).
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