Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 72 Zuständigkeit der Truppendienstgerichte

§ 72 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache die Regelungen des bisherigen § 70 WDO.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0072