Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 73 Aufgaben des Richterrats

Die Vorschrift entspricht den bundesrechtlichen Grundsätzen in § 49 Nr. 1 und § 53 Abs. 1 und beschränkt sich auf deren Mindestgehalt. Die Übertragung weiterer Aufgaben durch den Landesgesetzgeber ist zulässig, wobei sich zur Konkretisierung – dem allerdings wenig überzeugenden Vorbild des § 52 entsprechend – eine Anlehnung an das Landespersonalvertretungsrecht anbietet. Grenzen sind dabei dem Gesetzgeber durch die allgemeinen Prinzipien des Richtervertretungsrechts im Verhältnis zum Personalvertretungsrecht sowie durch die notwendige Abgrenzung der Aufgaben von denen insbes. des Präsidialrats, aber auch anderer Organe der Rechtspflege (vgl. T vor § 49 Rz 2 ff.; T § 52 Rz 3 ff.) gesetzt. Ungeregelt sind die verfahrensrechtlichen Beteiligungsaufgaben des Richterrats.

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