Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 75 Besetzung

§ 75 regelt im Wesentlichen Fragen der Kammerbesetzung. Die Bestimmung legt im Interesse eines fairen Verfahrens gerade auch mit unvoreingenommenen und geeigneten ehrenamtlichen Richtern fest, welcher Soldat oder Angehöriger der Reserve in und außerhalb der Hauptverhandlung beim Truppendienstgericht mitwirken darf und wer nicht.

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