§ 75 Entlassung aus den Dienstleistungen
Die Entlassung ist, abgesehen von den Fällen des Ausschlusses von Dienstleistungen (§ 76), der Regelfall der Beendigung eines Dienstleistungsverhältnisses. § 75 fasst die einzelnen Modalitäten, unter denen ein Soldat aus den Dienstleistungen (§ 60) entweder kraft Gesetzes entlassen ist, von der Truppe zu entlassen ist oder entlassen werden kann, zusammen. Abs. 1 erfasst die Fälle, in denen der Soldat kraft Gesetzes aus dem Dienstleistungsverhältnis entlassen ist oder zwingend zu entlassen ist, während in Abs. 2 die Fallgestaltungen aufgeführt sind, bei denen es im Ermessen der zuständigen Stelle liegt, ob sie den Soldaten entlässt oder nicht („kann“). Abs. 3 bestimmt, welche Behörde für die Entlassung zuständig ist (Truppe). Abs. 4 enthält eine gesetzliche Fiktion, wonach der Soldat bei schuldhaftem Fernbleiben von der Truppe mit dem Tag als entlassen gilt, an dem er hätte entlassen werden müssen. Abs. 5 und 6 enthalten zwei Varianten, in denen sich der Entlassungszeitpunkt hinausschiebt (besondere Auslandsverwendung, stationäre truppenärztliche Behandlung).
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