§ 77 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist nur gewahrt, wenn der Soldat vor einem unvoreingenommenen Richter steht (BVerfGE 30, 149, 153). Der Gesetzgeber hat daher dafür zu sorgen, dass die Richterbank mit Richtern besetzt ist, die die Gewähr für Unparteilichkeit und Neutralität bieten. Diesem Zweck dient die Vorschrift. Die in § 77 abschließend aufgezählten Gründe (BVerwGE 46, 196) führen zum Ausschluss kraft Gesetzes. Die Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters stellt einen schweren Verfahrensmangel dar, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur Folge hat (§§ 120 Abs. 1 Nr. 2, 121 Abs. 2).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0077


