Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 77 Nichterfüllung von Pflichten

§ 77 stellt die Grundlage des Disziplinarrechts der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten dar. Wie der Vergleich mit Absatz 2 zeigt, bestimmt Absatz 1 die materiellrechtlichen Voraussetzungen des Dienstvergehens der aktiven Beamtinnen und Beamten. Danach muss objektiv eine Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten vorliegen. Erfasst wird der Pflichtenkreis, der an die besonderen Anforderungen des Beamtenstatus und an die Dienstausübung als Beamtin oder Beamter anknüpft. Hinzu kommen muss, dass die Beamtin oder der Beamte eine solche spezifische Beamtenpflicht schuldhaft verletzt. Der objektive Pflichtenverstoß muss subjektiv vorwerfbar sein. Dies erfordert vorsätzliches oder fahrlässiges Tun oder Unterlassen sowie die individuelle Möglichkeit, die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens einzusehen und danach zu handeln (Schuldfähigkeit).

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