§ 78 Aufenthaltsfeststellungsverfahren
Die durch das SkNOG v. 30. April 2005 (BGBl. I S. 1106) eingefügte Vorschrift hat die in § 24b WPflG getroffenen Regelungen fast wörtlich übernommen (zu der gesetztestechnisch nicht immer geglückten Übernahme der Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes in die Bestimmungen über die Dienstleistungspflicht gemäß §§ 59 ff. vgl. Yk vor § 59). Das für die Dienstleistungspflichtigen nunmehr in § 78 geregelte Verfahren zur Aufenthaltsfeststellung ist eine bereichsspezifische Bestimmung, die dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datenvermeidung und -Sparsamkeit Rechnung tragen soll (BTDrucks. 15/4485 S. 40). Die Vorschrift dient der Aufenthaltsfeststellung von Dienstleistungspflichtigen, die ihren Melde- und Anzeigepflichten nicht nachgekommen sind. § 24b WPflG war durch Gesetz vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1497) zusammen mit anderen datenschutzrechtlichen Bestimmungen (§§ 25 bis 27 WPflG) in das WPflG eingefügt worden. Damit wurde eine datenschutzrechtliche Lücke geschlossen, denn bis dahin war dieser Sachverhalt lediglich in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Erfassung von Wehrpflichtigen (GMBl. 1968, 235) und in der Anordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben durch das Bundesverwaltungsamt bei der Erfassung von Wehrpflichtigen, die sich der Wehrerfassung entziehen v. 10. April 1962 (BAnz Nr. 76 v. 18. April 1962), geregelt.
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