Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 78 Zuständigkeit des Dienstgerichts

§ 78 setzt den Rahmen (§ 71 Abs. 1), in dem die Länder die Zuständigkeit ihrer Dienstgerichte zu regeln verpflichtet sind. Durch wörtliche Übereinstimmung mit der entsprechenden Regelung des § 62 Abs. 1 für das Dienstgericht des Bundes ist der Rahmen denkbar eng gesteckt. Wenn der Bundesgesetzgeber auch von seiner Kompetenz (Art. 74 Nr. 1 GG), insoweit unmittelbar geltendes Gerichtsverfassungsrecht zu regeln, keinen Gebrauch gemacht hat, ist das Ergebnis kaum anders. Der Landesgesetzgeber kann dem Dienstgericht des Landes keine weiteren als in § 78 vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen, auch nicht hinsichtlich besonderer im Landes- richtergesetz geregelter Rechtsverhältnisse. Er ist durch § 126 Abs. 1 und 2 BRRG i. V. m. § 71 Abs. 3 DRiG hinsichtlich der Zuständigkeit in dienstgerichtlichen Streitigkeiten an den Verwaltungsrechtsweg gebunden, soweit das DRiG und insbes. § 78 nichts anderes bestimmt, und die Zuständigkeitsregelung des § 78 ist abschließend. Es versteht sich andererseits von selbst, daß der Landesgesetzgeber befugt ist, solche in § 78 nicht genannten Zuständigkeiten selbst ausdrücklich zu regeln, die durch Sachzusammenhang den in § 78 aufgeführten Zuständigkeiten ohnehin zuzuordnen sind (BVerfG DtZ 1993, 20). Insoweit handelt es sich lediglich um eine Klarstellung des geltenden Rahmenrechts (vgl. im einzelnen T § 62 Rz 4 ff.). In den Angelegenheiten des § 78 ist jeder andere Rechtsweg ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für den vorläufigen Rechtsschutz (VGH Kassel ESVGH 29, 6).

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