Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 80 Säumige ehrenamtliche Richterinnen und säumige ehrenamtliche Richter

§ 80 entspricht mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, dem bisherigen § 78 WDO.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0080