§ 80 Säumige ehrenamtliche Richterinnen und säumige ehrenamtliche Richter
§ 80 entspricht mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, dem bisherigen § 78 WDO.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0080


