§ 82 Stufenverfahren
Die Vorschrift ist Teil der Bestimmungen des Unterabschnitts 1 zum förmlichen Beteiligungsrecht der Mitwirkung und befasst sich mit dem Stufenverfahren der Mitwirkung bei den der Ausgangsebene übergeordneten Dienststellen. Sie wird ergänzt durch § 81, der das Mitwirkungsverfahren auf der Ausgangsebene regelt, und § 83, der sich zu vorläufigen Regelungen verhält. Schon ihrem Wortlaut nach kann sie nur bei nachgeordneten Dienststellen und nur dann zur Anwendung gelangen, wenn bei den übergeordneten Dienststellen Stufenvertretungen tatsächlich vorhanden sind (s. auch Gerhold in Lorenzen u. a., BPersVG, Stand Oktober 2023, § 82 Rz 6).
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