§ 83 Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
Mit § 83 ist geregelt, dass bei sachgleichen Strafverfahren der dortigen Aufklärung des Sachverhalts der Vorrang gegenüber Ermittlungen im gerichtlichen Disziplinarverfahren gebührt (Rz 2, 14 ff.) und dass es zulässig ist, unter Stillhalten des gerichtlichen Disziplinarverfahrens diesem nützliche Ergebnisse aus anderen gesetzlich geordneten Verfahren abzuwarten (Rz 38ff.). Das entspricht tradiertem Disziplinarrecht (Rz 4ff., 9 ff.).
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