§ 83 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
Mit dem in § 83 geregelten Vorverfahren hat der Gesetzgeber den Soldatinnen und Soldaten einen umfangreichen Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte eingeräumt, die im Zusammenhang mit den Dienstleistungen nach den §§ 59 ff. erlassen werden. Die Vorschrift entspricht § 33 WPflG, „soweit er im Rahmen des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes Bedeutung entfaltet“ (BT Drucks. 15/4485, 40). Durch die Feststellung in Absatz 1 Satz 1, dass Gegenstand nur die Verwaltungsakte sind „die auf Grund des Vierten Abschnitts dieses Gesetzes durch die Wehrersatzbehörden“ ergehen, wird ebenso wie in § 33 Abs. 1 Satz 1 WPflG („Verwaltungsakte, die auf Grund dieses Gesetzes durch die Wehrersatzbehörden ergehen“) klargestellt, dass davon nicht die Verwaltungsakte erfasst werden, die von militärischen Dienststellen auf Grund des Wehrpflichtgesetzes ergehen und die mit der Beschwerde nach der WBO angefochten werden können (Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl., § 83 Rn 2; ebenso Steinlechner/Walz, WPflG, 7. Aufl., § 33 Rn 1).
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