Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 83 Wehrdisziplinaranwaltschaften

Zur besseren Übersichtlichkeit wird der Regelungsgehalt des bisherigen § 81 WDO künftig auf die §§ 83 und 84 aufgeteilt. Die Regelungen des bisherigen § 81 Absatz 1 und 2 WDO werden mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache in § 83 übernommen. Die Überschrift wird entsprechend der eingeführten sächlichen Behördenbezeichnung neu gefasst.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0083