§ 85 Dienstzeugnis
Mit dem DNeuG hat der Gesetzgeber die Vorschrift über die Erteilung eines Dienstzeugnisses in § 85 um den Anspruch auf Erteilung des Dienstzeugnisses bei Vorliegen eines berechtigten Interesses erweitert und die Regelung gleichzeitig an die geschlechtergerechte Sprache angepasst. Die Regelung ist kein typisch innerdienstliches Instrument für das im Regelfall auf Lebenszeit angelegte Beamtenverhältnis, wie etwa die dienstliche Beurteilung, deren Zweck auf das Dienstverhältnis der Beamtin bzw. des Beamten beschränkt ist (Kugele, BBG, § 85 Rn. 1).
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