Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 85 Verhandlungsunfähigkeit des Soldaten

Die Normüberschrift trägt nicht den weiter gehenden Inhalt der Vorschrift; §85 regelt nicht nur das Durchführungsgebot (Rz 18) und die dann erforderliche Betreuerbestellung bei Verhandlungsunfähigkeit des (früheren) Soldaten (Bestellungsgebot; Rz 25), sondern ferner, dass das Disziplinarverfahren auch bei seiner (andauernder) Abwesenheit (Rz 22) durchzuführen und ihm in diesem Falle ein Pfleger zu bestellen ist (Rz 41). Die Maßgaben dieser für die Praxis bedeutsamen Vorschrift sind äußerst knapp; so ist es erforderlich, über den Wortlaut des § 85 hinaus, zunächst die Rechtsstellung eines Betreuers/Pflegers zu klären (Rz 6 ff.) und dann auch, wie das Verfahren zur Bestellung verläuft (Verfahrensfragen, s. Rz 28 ff.). Die speziellen hier anzuwendenden BGB- und FamFG-Vorschriften sind als Textanhang beigegeben (s. Rz 43 ff.; vergleichsweise, auch hier erhellend, Weiß in Fürst GKÖD II Anh. 2 M § 20).

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