§ 86 Außerordentliche Kündigung und fristlose Entlassung
Im PersVG 1955 war für reguläre Entlassungen und Kündigungen die Mitwirkung vorgesehen (§ 70 Abs. 1 Buchst. a Nr. 4, Buchst. b Nr. 5 PersVG 1955). Durch § 70 Abs. 3 PersVG 1955 wurden „fristlose Entlassungen“ beteiligungsfrei gestellt, so dass die Dienststelle den Personalrat lediglich „unverzüglich zu verständigen“ hatte. Allerdings wurden seinerzeit „Entlassung“ und „Kündigung“ bei Arbeitnehmern synonym verwendet, so dass auch außerordentliche Kündigungen beteiligungsfrei waren.
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