§ 86 Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
§ 86 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache und einer Änderung in Absatz 1 dem bisherigen § 83 WDO.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0086


