Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 9 Auskünfte

Mit dem 2. WehrDiszNOG 2001 ist das Auskunftsrecht erheblich erweitert worden. Nunmehr erstreckt sich die Auskunftserteilung auch auf förmliche Anerkennungen, gerichtliche Disziplinarmaßnahmen, (strafgerichtliche) Strafen, auf Mitteilungen über Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten und Vorermittlungen des Wehrdisziplinaranwalts und über gerichtliche Disziplinarverfahren sowie über Tatsachen aus solchen Verfahren. Die Neufassung trägt sowohl den datenschutzrechtlichen Grundsätzen als auch den Interes- sen bestimmter staatlicher Stellen Rechnung, die disziplinar relevante Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Nur soweit der Empfänger der grundsätzlich vertraulich zu behandelnden Auskünfte in Disziplinarangelegenheiten bedarf, dürfen sie ihm erteilt werden. Neu ist auch das Auskunftsrecht des Verletzten zur Wahrnehmung seiner Rechte. Es ist nicht einzusehen, dass derjenige, der durch das Dienstvergehen eines Soldaten verletzt wurde, von den ihm folglich weitgehend bekannten Tatsachen zur Geltendmachung seiner Ansprüche nicht Gebrauch machen darf (Bachmann NZWehrr 2001, 177, 185).

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