§ 9 Voraussetzungen für die Berufungen
§ 9 bezeichnet die Grundvoraussetzungen für die Begründung aller Richterverhältnisse. Die Vorschrift entspricht weitgehend § 7 BBG und § 7 BeamtStG. Sie zählt die Berufungsvoraussetzungen nicht abschließend auf. Weitere Voraussetzungen ergeben sich mittelbar aus den Nichtigkeits- und Rücknahmegründen der §§ 18, 19 sowie den Entlassungs- und Beendigungsgründen der §§ 21, 24. Liegen derartige Gründe schon im Zeitpunkt der Ernennung erkennbar vor, hindern sie notwendig schon die Berufung des Richters (vgl. im Übrigen Rz 25ff.).
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