§ 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
Nach § 90 Abs. 1 bleiben beim Zusammentreffen eines deutschen und eines „internationalen“ Versorgungsanspruchs bei der Ruhensregelung Dienstzeiten vor dem 1.7.1968 in bestimmtem Umfang außer Betracht. Das gilt entsprechend auch beim Empfang einer Abfindung vor diesem Zeitpunkt. Den am 1.7.1968 vorhandenen Empfängern einer „Invaliditätspension“ werden 12 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Versorgung belassen. Die Vorschrift gewährt den bei internationalen Organisationen verwendeten Beamten einen „Bonus“ für Zeiten, die vor dem Inkrafttreten des 5. BBÄndG liegen, durch das die Ruhensregelung beim Zusammentreffen von deutschen Versorgungsansprüchen mit solchen aus einer internationalen Verwendung eingeführt worden ist.
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