Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 91 Hochschullehrer, wissenschaftliche Assistenten und Lektoren

§ 91 Abs. 1 enthält Übergangsregelungen für Hochschullehrer usw., die nicht in das nach dem neuen Hochschulrecht vorgesehene Rechtsverhältnis als Professor oder Hochschulassistent übernommen worden sind (für die übernommenen gilt § 67, wenn sie auf das Recht zur Entpflichtung verzichtet haben; andernfalls ist § 91 Abs. 2 anzuwenden). § 91 Abs. 2 enthält hinsichtlich der Versorgung der nach dem Inkrafttreten des BeamtVG entpflichteten Professoren und ihrer Hinterbliebenen gleiche Regelungen wie § 69 Abs. 1 Nr. 4, 5 für die vor diesem Zeitpunkt Entpflichteten und ihre Hinterbliebenen. § 91 Abs. 3 betrifft die Versorgung der Hinterbliebenen eines nach dem LAnpG übergeleiteten und vor seiner Entpflichtung verstorbenen Professors; in diesem Fall gilt § 67.

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