Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 91 Personalvertretung der Beamten, Angestellten und Arbeiter

Abs. 1 stellt klar, dass die zivilen Beschäftigten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (Beamte und Arbeitnehmer) soweit sie bei militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigt – werden – Personalvertretungen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz wählen, so dass für sie das Personalvertretungsrecht des Bundes gilt. Gemäß § 35 regelt sich hingegen die Beteiligung der Soldaten nicht nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz, sondern nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz. Wieso der Gesetzgeber personalvertretungsrechtliche Grundlagen von Statusgruppen, die nicht Soldaten sind, im SG – welches lediglich das Dienstrecht aller soldatischen Statusgruppen kodifiziert – geregelt hat, bleibt unklar. Zwar stehen die zivilen Beschäftigen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung in einem besonders engen Verhältnis zu den Statusgruppen der Soldaten, dennoch rechtfertigt dies allein nicht die systematische Verortung dieser Norm (vgl. Gronimus PersV 2003, 124, 126).

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