Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 92 Ladungen

§ 92 knüpft mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache an den bisherigen § 89 WDO an. In Satz 1 neu aufgenommen sind die Vertrauenspersonen, welche künftig zur Anhörung in der Hauptverhandlung ebenfalls dienstlich gestellt werden.

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