Anhang zu § 63 – Anwärtersonderzuschlags-Verordnung
Von der Ermächtigung des § 63 hat der BMI als Verordnungsgeber erstmals mit der Verordnung über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärtersonderzuschlags-Verordnung – AnwSzV) vom 20.2.1978 (BGBl. I S. 276) Gebrauch gemacht, die am 1.3.1978 in Kraft getreten ist. Bei dem erstmaligen Tätigwerden aufgrund des § 63 durch Erlass einer Anwärtersonderzuschlags-Verordnung hat der Verordnungsgeber – wie die amtliche Begründung zeigt (vgl. BRDrucks. 48/78) – den Sinngehalt zugrunde gelegt und darauf abgestellt, dass die Ermächtigungsnorm grundsätzlich ermöglichen soll, Anwärtern, von denen besondere Einstellungsvoraussetzungen gefordert werden, im Bedarfsfall einen besonderen Anreiz für den Eintritt in den öffentlichen Dienst in Form des Sonderzuschlags zu geben. Nach Ansicht des Verordnungsgebers bedurfte es zum damaligen Zeitpunkt bei der Personal- und Bewerberlage im öffentlichen Dienst der Gewährung eines Anwärtersonderzuschlags nur an Anwärter für bestimmte Laufbahnen im Justizvollzugsdienst, in der Feuerwehr, im Gewerbeaufsichtsdienst und im eichtechnischen Dienst sowie an Anwärter im Bankdienst. Darüber hinaus sollten nur noch Anwärter einen Sonderzuschlag erhalten, von denen trotz eines bereits abgeschlossenen Vorbereitungsdienstes noch ein weiterer Vorbereitungsdienst gefordert wird, wie von Anwärtern des höheren Auswärtigen Dienstes und des höheren Archivdienstes (vgl. BRDrucks. 48/78).
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