Vorbemerkung zu § 1
Im Bundesbesoldungsgesetz findet sich bis gegenwärtig diejenige Regelungsstruktur wieder, die der Bundesgesetzgeber mit dem Bundesgesetzgesetz 1975 (Gesetz vom 23. Mai 1975, BGBl. I S. 1173) einführte (siehe zur fortwirkenden Bedeutung des Bundesbesoldungsgesetzes 1975 bereits Einleitung Band III, Rz 15 ff.). Diese Struktur ist durch eine systematische „Stoffaufteilung“ des Besoldungsrechts auf neun Abschnitte gekennzeichnet. Der Regelungsgehalt in diesen Abschnitten war zwar im Detail immer wieder Wandlungen unterworfen, aber als Kontinuum lässt sich Folgendes hervorheben (die Paragrafenzusätze im Folgenden dokumentieren die derzeitige Paragrafenanzahl/-nummerierung).
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