Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

Vorbemerkung zu § 42

a)  Zwar kann bis zum Jahre 1909, in dem zuerst ein Besoldungsgesetz des Reiches geschaffen wurde, im Deutschen Reich im Hinblick auf die Entwicklung der Zulagen nicht auf ein Besoldungsgesetz zurückgegriffen werden. Ein Hinweis auf die Existenz von Zulagen liefert allerdings § 4 S. 2 des Gesetzes betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61), der den Zahlungsbeginn von Zulagen derart regelte, daß „der Anspruch des Beamten auf Gewährung … in Betreff später bewilligter Zulagen mit dem Tage der Bewilligung“ beginnt. Im übrigen wurden die Gehälter der Beamten bis zu diesem Zeitpunkt durch den Reichshaushalts-Etat festgesetzt. Dem Beamten wurden neben dem Gehalt als Hauptbestandteil der Besoldung und neben dem Wohnungsgeld entsprechend den besonderen Verhältnissen seiner amtlichen und persönlichen Stellung auch Zulagen – Dienst- oder Funktionszulagen, Ortszulagen und Personalzulagen gewährt (vgl. z. B. Denkschrift über die Entwicklung der Besoldung der Reichsbeamten, RBesBl. 1925, S. 12; vgl. auch Unverhau ZBR 1982, 363, 364).

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