Vorbemerkung zu § 49
In den §§ 49 bis 60 (für Richter im Landesdienst §§ 72 bis 75) unternimmt das DRiG erstmalig den Versuch – neben dem Personalvertretungsrecht für Beamte und andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst –, ein eigenständiges Richtervertretungsrecht zu regeln. Das für Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes im übrigen geltende Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. 3. 1974 (BGBl. I S. 693 – abgedr. Bd. V – D 020 –) erfaßt Richter nur insoweit, als sie an eine der in § 1 BPersG genannten Verwaltungen oder zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht des Bundes abgeordnet sind (§ 4 Abs. 1 BPersG; im einzelnen vgl. Bd. V K § 4 Rz 13, 14; wegen der Beziehungen dieser Richter zu ihren Richtervertretungen vgl. T § 59 Rz 9).
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