Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

Vorbemerkung zu § 61

Der Dritte Abschnitt des zweiten Teiles des DRiG regelt Verfassung, Besetzung und Verfahren des Dienstgerichts des Bundes. Das Gesetz knüpft damit an eine durch die Reichsdienststrafordnung vom 26. 1. 1937 (RGBl. I S. 71) unterbrochene Rechtsentwicklung an. In Deutschland hatte es schon zuvor, seit Mitte des 19. Jahrhunderts, besondere Gerichte für Rechtsangelegenheiten der Richter gegeben. Das DRiG hat die auf die Disziplinierung und anderweitige Versetzung von Richtern beschränkte Zuständigkeit dieser früheren Richterdienstgerichte erheblich erweitert, um damit der umfassenden Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 GG auch insoweit Rechnung zu tragen.

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