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§ 61 Kürzung der Dienstbezüge

§ 61 regelt Näheres zur mit § 60 Abs. 1 Nr. 1 (allein) gegenüber Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit vorgesehenen gerichtlichen Disziplinarmaßnahme „Kürzung der Dienstbezüge“.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0061

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