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§ 61 Kürzung der Dienstbezüge
§ 61 regelt Näheres zur mit § 60 Abs. 1 Nr. 1 (allein) gegenüber Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit vorgesehenen gerichtlichen Disziplinarmaßnahme „Kürzung der Dienstbezüge“.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0061
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